TESTAMENT

Allgemeine Informationen

Ein Testament ist die Verfügung über das eigene Vermögen oder einen Teil davon und die Regelung, wem es im Todesfall zukommen soll. Es ist somit eine abweichende Regelung zur gesetzlichen Erbfolge, die immer dann eintritt, wenn kein Testament vorliegt. Gewisse Teile der gesetzlichen Erbfolge (Pflichtteile) können jedoch auch mit einem Testament nicht umgangen werden.

Sollte ein Testament nicht über einen Rechtsanwalt, Notar oder ein Bezirksgericht hinterlegt worden sein, empfiehlt es sich, zumindest einer Vertrauensperson den Aufbewahrungsort des Testaments mitzuteilen, um einem Verlust oder einem erst sehr späten Auffinden vorzubeugen.

Das Erbrecht ist in den §§ 531ff ABGB geregelt. (zu finden unter www.ris.bka.gv.at)

 

Eigenhändiges schriftliches Testament:

“Eigenhändig” bedeutet, dass das Testament vom Erblasser handschriftlich verfasst wurde. Es muss mit dem vollen Namen unterschrieben sein, wobei hier die Unterschrift wirklich unterhalb des letzten Willens (also am Ende des Testamentes) gesetzt werden muss. Nachfolgende Teile sind nicht gültig. Weiters ist es sinnvoll, ein Datum auf dem Testament zu vermerken, da ein neueres Testament das ältere aufhebt.

 

Fremdhändiges Testament:

Dieses Testament kann auch mit dem PC oder einer Schreibmaschine verfasst werden. Es müssen drei ausdrücklich als Zeugen deklarierte Personen das Testament mit unterschreiben, wobei diese Zeugen nicht im Testament bedacht werden dürfen (um Missbrauch vorzubeugen). Die Zeugen müssen volljährig (18 Jahre), der Sprache des Erblassers mächtig und im Stande sein, die Erstellung des Testaments geistig zu erfassen. Den Inhalt des Testamtents selbst müssen die Zeugen nicht kennen.

 

Mündliches Testament:

Ist nur im Notfall vorgesehen, wenn sich Gerichtspersonen zum Erblasser begeben.

 

Öffentliches Testament:

Hiebei handelt es sich um ein Testamt, welches bei einem Rechtsanwalt, Notar oder beim Bezirksgericht hinterlegt und von diesem ins zentrale Testamentsregister aufgenommen wurde. Es ist dann von jedem Notar und Gericht (der beim Todesfall jedenfalls aktiv wird) abrufbar. Das dort hinterlegte Testament kann, muss aber nicht von einem Notar verfasst worden sein. Die Hinterlegung eines derartigen Testaments kostet € 18,50. Beratung, Verfassen und Hinterlegung durch einen Notar kostet etwa € 250,–.

 

Kein Testament:

Es tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Wesentlich ist hier, dass die Ehegatten 1/3 des Erbteils erhalten, Kinder 2/3 (alle zusammen). Lebensgefährten erhalten nichts.